Regelmäßige Wartung eines IBC

Regelmäßige Wartung eines IBC

Anerkennung-Nr. BAM 19012037

Von der BAM anerkannte Inspektionsstelle I für die Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen/Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) für die Beförderung gefährlicher Güter

Die Ausführung regelmäßiger Arbeiten an metallenen IBC (Intermediate Bulk Container (IBC, deutsch: Großpackmittel, ugs: Gittertank)), starren Kunststoff-IBC oder Kombinations-IBC wie Reinigung, Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des Packmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder der Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers, liegen in der Verantwortung des Betreibers.


Durch die Inspekteure der GZS wird geprüft:

Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC


a) vor Inbetriebnahme (einschließlich nach Wiederaufarbeitung) und nach Abständen von nicht mehr als fünf Jahren im Hinblick auf:


  • die Übereinstimmung mit dem Baumuster, einschließlich der Kennzeichnung;
  • den inneren und äußeren Zustand;
  • die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.


Eine gegeben falls vorhandene Wärmeisolierung muss nur soweit entfernt werden, wie dies

für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.


b) In Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf:


  • den äußeren Zustand;
  • die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.


Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung muss nur soweit entfernt werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist. Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.


Zusätzlich müssen alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, oder für flüssige Stoffe einer geeigneten Dichtheitsprüfung, unterzogen werden. Die Verfahren und Intervalle ergeben sich aus dem Regelwerk:



  • z.B.  mindestens 10 Minuten mit Luft mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar)
  • und bei metallenen IBC Überstreichen der Nähte und Verbindungen mit einer Seifenlösung.

Welche Großpackmittel müssen geprüft werden?

Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Inspektion unterzogen werden.


Prüfungsintervalle

  • Inspektionsstelle II     Im Abstand von höchstens zweieinhalb Jahren


  • Inspektionsstelle I      In Abständen von nicht mehr als fünf Jahren


  • Inspektionsstelle I      Nach einer Reparatur



Die GZS ist anerkannt als Inspektionsstelle I. (Link zum BAM)

Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 ADR/RID/IMDG-Code können durch die nach A.1.4.1 anerkannte

Inspektionsstelle I unter Beachtung dieser BAM GGR 002 durchgeführt werden.


Die Prüfung von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 b ADR/RID bzw. 6.5.4.4.2 (b) IMDGCode können auch durch die nach A.1.4. anerkannten Inspektionsstellen II unter Beachtung dieser BAM GGR 002 durchgeführt werden.

Wie wird was geprüft?

Inspektion nach höchstens zweieinhalb Jahren

(Inspektionsstelle II)

  • Sichtprüfung außen
  • Prüfung der Bedienungsausrüstung (Dichtungen, Verschlüsse …)
  • Zus. Prüfung bei IBC für Flüssigkeiten (Code 31…) Dichtheitsprüfung mit 0,2 bar

Inspektion nach nicht mehr als fünf Jahren

(Inspektionsstelle I)

  • Übereinstimmung mit dem Baumuster und der Kennzeichnung
  • Sichtprüfung außen
  • Sichtprüfung innen
  • Prüfung der Bedienungsausrüstung
  • Dichtheitsprüfung bei Flüssigkeit IBC

Inspektion nach Reparatur

(Inspektionsstelle I)

  • Übereinstimmung mit dem Baumuster und der Kennzeichnung
  • Sichtprüfung außen
  • Sichtprüfung innen
  • Prüfung der Bedienungsausrüstung
  • Dichtheitsprüfung bei Flüssigkeit IBC

Ergebnisse der Prüfungen/Inspektionen

Inspektion nach höchstens zweieinhalb Jahren

(Inspektionsstelle II)

  • Prüfbericht mit Unterschrift des Prüfers(vom Eigentümer mindestens bis zur nächsten Inspektion aufzubewahren)
  • Kennzeichnung auf dem Typenschild: Monat/Jahr und Prüfstempel

Inspektion nach höchstens zweieinhalb Jahren

(Inspektionsstelle II)

  • Prüfbericht mit Unterschrift des Prüfers (vom Eigentümer mindestens bis zur nächsten Inspektion aufzubewahren)
  • Kennzeichnung auf dem Typenschild: Monat/Jahr und Prüfstempel

Inspektion nach höchstens zweieinhalb Jahren

(Inspektionsstelle II)

  • Prüfbericht mit Unterschrift des Prüfers (vom Eigentümer mindestens bis zur nächsten Inspektion aufzubewahren)
  • Kennzeichnung auf dem Typenschild: Monat/Jahr und Prüfstempel

Stand: Februar 2021

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