WHG und AwSV

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)


Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) trat am 01.08.2017 in Kraft! Die AwSV gilt bundesweit und ersetzt die VAwS.


Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit der AwSV ist die Verhinderung der nachteiligen Veränderung unserer Gewässer. Dabei legt die AwSV maßgeblich Anforderungen an den Betrieb von Anlagen mit Umgang wassergefährdender Stoffe und landwirtschaftlichen Anlagen fest.

 

Unterschieden werden LAU- und HBV-Anlagen sowie JGS-Anlagen.

 

  • LAU: Anlagen zu Lagern, Abfüllen und Umschlagen
  • HBV: Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden

 

Für diese Anlagen gelten besonders hohe Anforderungen, der so genannte Besorgnisgrundsatz. Hierbei werden für Produkte neben den bautechnischen Anforderungen, besondere Anforderungen an das Wasserrecht gestellt.

 

  • JGS: Anlagen für Jauche, Gülle und Silagesickersäft, hier wird der bestmögliche Schutz als Bewertungsgrundsatz zu Grunde gelegt.

 

Um das Schädigungspotential wassergefährdender Stoffe zu beschreiben werden diese in Wassergefährdungsklassen (1 bis 3) eingeteilt. Da neben dem Gefährlichkeitspotential auch die Menge eines Stoffes zu berücksichtigen ist, werden Gefährdungsstufen im Verhältnis Gefährlichkeit und Volumen beschrieben.

Gefährdungsstufen

Des Weiteren werden noch allgemein wassergefährdende Stoffe, aufschwimmende und landwirtschaftliche Stoffe unterschieden.

Prüfpflicht

Anhand der Gefährdungsstufen ergeben sich Anforderungen an den Betrieb der Anlagen und u.a. die Prüfpflicht und -häufigkeit. So sind beispielsweise oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen ab der Gefährdungsstufe B vor Inbetriebnahme und ab Gefährdungsstufe C dann alle 5 Jahre, im Wasserschutzgebiet ab Gefährdungsstufe B alle 2,5 Jahre prüfpflichtig. Unterirdische Anlagen sind grundsätzlich prüfpflichtig.


Grundsatzanforderung

(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass


  1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
  3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und
  4. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.


(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

Ungenügend gesicherte Entnahmestation bei einem oberirdischen Gülletank.

(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig.


Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.

(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.

Die GZS – Ihr bundesweiter Partner 

Die GZS ist dabei ihr Partner für die Aufgaben, die sich aus dem WHG und AwSV ergeben, dass sind beispielsweise:

 

  • Prüf- und Überwachungsaufgaben im Bereich des WHG / AwSV


  • Überprüfung von Planungsunterlagen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.


  • Zertifizierung, Überwachung von Fachbetrieben nach WHG / AwSV.


  • Erstellung von Gutachten für Betreiber, Errichter, Hersteller von Anlagen sowie Behörden und Gerichte.

Stand: Juni 2022

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